Wie können Paare nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie verfahren?

Eigentum

Scheidung: Was tun bei gemeinsamer Immobilie?

Viele Familien kaufen sich ein Haus, um dort zu leben, Erinnerungen zu schaffen und manchmal auch für Kinder ein Erbe zu errichten. Doch kommt es zur Scheidung, fragen sich viele Betroffene, wie es mit der gemeinsamen Immobilie weitergehen soll. Dabei stehen getrennten Paaren einige Optionen zur Verfügung.

Wie können Paare nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie verfahren?

Wenn beide Eheleute im Grundbuch eingetragen sind, bedeutet das, dass jede Partei Miteigentümer ist. Somit sind Entscheidungen über den Verbleib der Immobilie gemeinsam zu treffen. Die Partner sind somit aufeinander angewiesen und können das Haus mitsamt Grundstück nicht einfach ohne Zustimmung des anderen verkaufen. Daher ist ein Gespräch unabdingbar, in dem geklärt wird, ob die Immobilie vermietet oder verkauft werden sollen. Fakt ist jedoch, dass die Scheidungskosten bei Immobilienbesitz zumeist höher ausfallen als wenn keine Immobilie vorhanden ist.

Sollte ein Partner nach der Scheidung weiter in der Immobilie wohnen bleiben wollen, so ist auch die Zustimmung des Ehepartners nötig. In diesem Fall ist der Miteigentumsanteil an den Partner, der das Haus für sich beanspruchen möchte, zu übertragen.

Sollte nur ein Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein, sieht die Angelegenheit anders aus. Denn häufig sind beide Ehepartner im Hinblick auf Tilgung von Darlehen, Unterhaltung der Immobilie und vieles mehr involviert. Bei der Scheidung ist schließlich abzuwägen, wie beide Partner von der Immobilie profitieren können. Ist nichts schriftlich vereinbart, kann mitunter eine Entschädigung vereinbart werden. Der im Grundbuch eingetragene Partner kann die Immobilie verkaufen und einen Teil des Verkauferlöses dem anderen Ehepartner überlassen.

Ist das Grundstück oder ein Teil des Geldes in die Ehe gebracht worden, ist es möglich, Beiträge über den Zugewinnausgleich geltend zu machen. Dabei sind das Anfangsvermögen sowie das Endvermögen bei der Scheidung ausschlaggebend. Die Hälfte des Zugewinns kann jeder Ehepartner für sich beanspruchen. Das gilt übrigens nicht nur für Häuser mit Grundstücken, sondern auch für Eigentumswohnungen. Sind sich beide Parteien einige, kann der Zugewinn im Einvernehmen mit dem Ehepartner bei der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzt werden.

Beispiel: Das Anfangsvermögen lag beim Ehegatten bei der Hochzeit bei 50.000 Euro. Die Ehefrau hat kein Kapital mit in die Ehe gebracht. Das nun gemeinsame Vermögen ist für den Erwerb eines Hauses verwendet worden. Für eine Scheidung wäre das Anfangsvermögen also auf 50.000 Euro festzulegen. Das Haus hat nach dem Verkauf einen Erlös von 200.000 Euro erbracht. Somit kommt ein Endvermögen von 100.000 Euro je Partner dazu. Der Zugewinn beträgt – in Hinsicht auf das Anfangsvermögen – 50.000 Euro für den einen Ehegatten und 100.000 Euro für die Ehefrau. Nun kann eine Zugewinnausgleichsforderung erfolgen, bei dem der Ehegatte 50.000 Euro als Zugewinn beanspruchen könnte. Das Endvermögen ist somit gleichgehalten. Somit sollen u.a. eventuelle Verbindlichkeiten durch Immobilienkredite etc. beglichen werden.

Was geschieht, wenn sich die Partner bei der Scheidung nicht einigen können?

Sind die Eheleute gemeinsam im Grundbuch als Eigentümer registriert, muss einige Einigung geschaffen werden. Sie können die Immobilie verkaufen, vermieten oder verschenken. Der Immobilienerlös oder die Einnahmen durch Miete müssen geteilt werden.

Sind sich die Parteien nach der Scheidung nicht einig, ist es keine gute Lösung, die Immobilie einfach sich selbst zu überlassen. Auch ein leerstehendes Haus kostet Geld. Durch Nichtheizen oder Nichtlüften der Räume kann es zu massiven Schäden in den Räumen oder in der Bausubstanz kommen. Das verringert natürlich auch mit der Zeit den Verkaufspreis.

Wer sich bei der Scheidung nicht einig wird, kann beim zuständigen Amtsgericht eine Teilversteigerung der Immobilie anstreben. Dabei handelt es sich um eine Form der Zwangsversteigerung, bei der die Immobilie an die Öffentlichkeit versteigert wird. Derjenige, der das höchste Gebot abgibt, bekommt den Zuschlag. Dabei kann es passieren, dass der Erlös unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt. Daher sollten sich Eheleute vorab genau überlegen, wie mit dem Haus nebst Grundstück zu verfahren ist, um keine Einbußen hinnehmen zu müssen.

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