Sorgerecht

Ledig, getrennt, Vater – ohne Rechte?

Gemeinsame Kinder sind für viele Paare kein Grund für ein Leben mit Trauschein. Doch wer kümmert sich um sie, wenn die Eltern sich trennen? Welchen Sorgerechtsanspruch haben unverheiratete Väter im Rahmen der aktuellen Rechtslage?

Bereits im Jahr 2009 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg folgendes Urteil: Die Rechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, die nach der Trennung lediger Paare das Sorgerecht automatisch der Mutter zuspricht, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte Diskriminierungsverbot.

Gesetzliche Hürde in Deutschland

Ein 45-jähriger Kläger aus Köln hatte diesen Stein ins Rollen gebracht: Jahrelang kämpfte er vergeblich um Mitspracherecht bei der Erziehung seiner Töchter. Der Grund für sein bisheriges Scheitern vor deutschen Gerichten ist § 1626a BGB. Laut dieser gesetzlichen Hürde haben unverheiratete Väter nur dann einen Sorgerechtsanspruch, wenn das Paar vor der Trennung eine Sorgeerklärung abgegeben hat. Ansonsten erhält die Mutter die alleinige Verantwortung für die Kindererziehung.

In den meisten Ländern Europas gilt auch bei Paaren ohne Trauschein nach Auflösung der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht. Ein Vetorecht der Mütter existiert nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein.

Bundesregierung plant Änderungen

Das Urteil aus Straßburg ist zwar ein Hoffnungsschimmer für ledige Väter im Sorgerechtsstreit, doch laut Angaben des Bundesjustizministeriums noch nicht endgültig. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat deutlich gemacht, dass das Ministerium die Anliegen unverheirateter Väter künftig stärker berücksichtigen werde, wobei im Laufe der aktuellen Legislaturperiode ein Gesetzentwurf erarbeitet werden solle.

Pressesprecher Thorsten Bauer erklärt: „Die große Bandbreite der rechtspolitischen Möglichkeiten macht eine sorgfältige Abwägung und Diskussion unverzichtbar. Dreh- und Angelpunkt ist das Wohl der betroffenen Kinder.“

Elternliebe vorrangig vor dem Gesetz

Offenbar stuft der Gesetzgeber Mütter bisher als besser geeignet ein für die Kindererziehung. Schließlich wollen Väter häufig dann keine Verantwortung übernehmen, wenn der Nachwuchs aus kurzen, unverbindlichen Beziehungen stammt. Für diese Kinder greift hierzulande in der Tat ein gesetzlicher Schutz.

Völlig ausgeklammert wird allerdings sowohl im Straßburger Urteil als auch im BGB die Wichtigkeit der elterlichen Liebe. Unabhängig von geplanten Gesetzentwürfen sollte es stets im Interesse beider Eltern liegen, das Wohl ihrer Kinder gemeinsam zu sichern – egal ob sie zusammen leben oder getrennt.

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