Was können Selbstständige und Arbeitnehmer im Homeoffice von der Steuer absetzen?

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Was können Selbstständige und Arbeitnehmer im Homeoffice von der Steuer absetzen?

Wer als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, verdient nicht nur Geld, sondern wird auch mit verschiedenen Kosten konfrontiert. Viele fragen sich, gerade zum Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit, welche Summen beziehungsweise welche Ausgaben sie steuerlich geltend machen können.

Im Laufe der letzten Jahre hat sich hier – letztendlich auch wegen der Corona Pandemie – einiges getan. Die folgenden Abschnitte zeigen auf, was es in Bezug auf die Home-Office-Pauschale und im Zusammenhang mit dem Kauf von Büromaterialien zu beachten gilt.
Im Zweifel hilft jedoch auch – wie so oft – natürlich der Steuerberater des Vertrauens weiter.

Arbeitsmittel und Büromaterialien

Wer im Homeoffice arbeitet, braucht unter anderem auch Stifte, Taschenrechner, Drucker und Ähnliches. Diejenigen, die zum Beispiel regelmäßig Canon Pixma TS 3350 Druckerpatronen, Papier und weitere Geräte und Utensilien kaufen, stellen sich schnell die Frage, ob sie die dazugehörigen Kosten im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Hier ist es wichtig, klar zu definieren, was privat und was gewerblich genutzt wird. Im Zweifel ist es sogar erforderlich, dem Finanzamt zu beweisen, dass die betreffenden Utensilien tatsächlich nur gewerblich genutzt werden. Ist dies jedoch der Fall, gelten die Gegenstände und Gerätschaften als Arbeitsutensilien und sind damit auch abzugsfähig. Zudem gilt, dass Arbeitsmittel, die einen Kaufpreis von 800 Euro (netto) überschreiten, abgeschrieben werden müssen. Was darunter liegt, kann als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgezogen werden.

Achtung! Im Zusammenhang mit Computerhardware gibt es teilweise Ausnahmen. Für das Jahr 2021 erlaubte das Finanzamt hier nur eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Unabhängig davon, wie hoch die Ausgaben letztendlich waren, galt beziehungsweise gilt hier der Sofortabzug.

Wichtige Details zur Home-Office-Pauschale

Zunächst war die sogenannte Home-Office-Pauschale zum 01.01.2020 befristet. Mittlerweile wurde sie jedoch ausgeweitet. Besagte Pauschale liegt bei 6 Euro pro Tag und kann im Jahr bis zu maximal 1.260 Euro betragen. Hieraus ergibt sich, dass es an 210 Tagen pro Jahr möglich ist, von dieser Art der Steuererleichterung zu profitieren.

Steuerzahler sollten jedoch bedenken, dass die Home-Office-Pauschale auf die Werbekostenpauschale angerechnet wird. Wer als Arbeitnehmer weniger als 1.260 Euro Werbungskosten hat, kann dementsprechend auch nicht von den Vorteilen der Home-Office-Pauschale profitieren.

Dementsprechend sind diejenigen im Vorteil, die an einem Ort arbeiten, der als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, abschließbar ist und an dem dementsprechend auch keine Möbel, wie ein Bett oder Ähnliches stehen, die auf eine private Nutzung deuten würden. Aber …

Wer die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers geltend machen möchte, muss diese auch nachweisen …

Egal, ob ein Selbstständiger seinen Lebensunterhalt mit einem Blog verdient oder ob ein Arbeitnehmer sich sein privates Büroumfeld in den eigenen vier Wänden einrichtet: Nur diejenigen, die die tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer nachweisen können und nur dann, wenn das Zimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, dürfen die entsprechenden Summen auch geltend machen.

Ein typisches Beispiel: Wer nur zweimal in der Woche von Zuhause aus arbeitet und den Rest der Zeit im Betrieb verbringt, hat sein Arbeitszentrum nicht in seinen eigenen vier Wänden. In diesem Fall greift wieder die erwähnte Pauschale in Höhe von maximal 1.260 Euro. Der Vorteil: Hier müssen keine Kosten nachgewiesen werden.

Häusliche Arbeitszimmer werden oft kritisch beäugt

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kosten des Homeoffices kommt es immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Vor allem die Tatsache, dass das betreffende Zimmer, wenn tatsächlich alle Kosten geltend gemacht werden sollen, nur zu einem sehr kleinen Anteil (wenn überhaupt) privat genutzt werden darf, sorgt immer wieder für Unmut.

Wer dementsprechend vom gemütlich eingerichteten Wohnzimmer oder der Küche aus arbeitet, kann „nur“ von der Home-Office-Pauschale profitieren und kann die Kosten, die ihm konkret im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz entstehen, nicht gelten machen.

Diejenigen, die auf die Geltendmachung all ihrer Kosten bestehen möchten, weil sie der Meinung sind, alle Vorgaben zu erfüllen, sollten versuchen, ihre Arbeitsweise bestmöglich – zum Beispiel mit Hilfe von Fotos – zu dokumentieren. Auf diese Weise ist es oft möglich, die Rückfragen des Finanzamtes noch fundierter zu beantworten.

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