Staatliche Leistungen für Eltern

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine einkommensabhängige Leistung, welche für einkommensschwache Eltern gedacht ist, die zwar für ihren eigenen Unterhalt, nicht jedoch für den ihres Kindes aufkommen können.

Ein Kinderzuschlag wird Familien gewährt, die

  • mit ihrem unter 25-jährigen unverheirateten Kind
  • in einem Haushalt leben und
  • ein Einkommen in Höhe der Mindesteinkommensgrenze vorweisen können

Sozialhilfe und ALG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf den Zuschlag. Vielmehr soll dieser Alternative zum ALG II sein.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Pro Kind und Monat werden maximal 140 Euro gezahlt. Damit liegt die Mindesteinkommensgrenze bei 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende. Steht den Eltern im Monat das Mindesteinkommen oder weniger zur Verfügung, erhalten sie die vollen 140 Euro.

Je zehn Euro, die das Einkommen über der Mindesteinkommensgrenze liegt, mindert sich der Zuschlag um fünf Euro. Hat das Kind eigene Einkünfte in Höhe des ihm zustehenden Zuschlags oder mehr, entfällt der Kinderzuschlag. Bis auf Kindergeld und Wohngeld werden alle weiteren Einkünfte mit dem Kinderzuschlag verrechnet.

Wie lange wird der Zuschlag gezahlt?

Der Zuschlag wird unbefristet gewährt (Die bislang gültige Höchstdauer von 36 Monaten entfällt). Spätestens mit dem 25. Geburtstag oder der Heirat des Kindes erlischt der Anspruch.

Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?

Die Antragstellung erfolgt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Lohnenswert ist die Beantragung der Leistung vor allem für Alleinerziehende mit mehreren Kindern, für die sie keinen Unterhalt bekommen.

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