Homosexuelle Familien – Regenbogenfamilien Familie ist, wo Kinder sind? Antje Schulz Es gibt viele Lesben und Schwule in Deutschland, die Kinder haben. Als Paar, alleine, oder in anderen Konstellationen. Wie für alle Eltern, verändert das Leben mit Kindern vieles: Es ist schön, anstrengend und vieles neu! Die Alltagsprobleme von lesbisch-schwulen Eltern unterscheiden sich kaum von denen heterosexueller Eltern. Allerdings gibt es ungünstigere Rahmenbedingungen: Sie werden nicht als vollwertige Familien anerkannt. Im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) werden homosexuelle Familien so gut wie nicht berücksichtigt: Paare mit Kind(ern) haben in der Regel nach dem Eintrag ihrer Lebensgemeinschaft (Homo-Ehe) erhebliche finanzielle Nachteile (z.B. keine steuerliche Berücksichtigung). Diese Unwägbarkeiten führen zu Angst und Unsicherheit „Was passiert, wenn ich sterbe – wo wird unser Kind leben?“, zu Ungerechtigkeiten – „Meine Freundin ernährt uns und wir müssen den höchsten Steuersatz bezahlen …“ – und zu Unverständnis, da üblicherweise „Familie ist, wo Kinder sind. Hier sind Kinder – und was sind wir?“ Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz Durch einem Bundestagsbeschluss im Jahre 2004 (gültig seit 1.1.2005) gab es einige Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach dieser Überarbeitung haben Homosexuelle, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, das Recht, die leiblichen Kinder ihrer Partner zu adoptieren. Der so genannten Stiefkindadoption muss der andere leibliche Elternteil des Kindes natürlich zustimmen. Zudem muss das Jugendamt prüfen, ob sie dem Kindeswohl entspricht. Hinzukommend sind homosexuelle Lebenspartner den heterosexuellen Ehepaaren in der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen gleichgestellt. Beim Tod eines Partners haben sie somit auch Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Dies gilt nicht für Beamte und berufsständische Versorgungswerke wie Ärzte- oder Anwaltskammern sowie der Regelungen zur Beihilfe für medizinische Leistungen oder dem Familienzuschlag. Des Weiteren fehlen: ein gemeinsames Sorgerecht der Paare für Kind/er und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten. Ebenfalls bleibt eine gemeinschaftliche Adoption von nicht leiblichen Kindern schwulen oder lesbischen Paaren weiterhin verwehrt. In skandinavischen Ländern wurden bereits seit 1989 (bis 1994) Gesetze zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingeführt. Die explizite Nennung des gemeinsamen Adoptionsrecht war gar nicht erst vorgesehen, da der Ausschluss nie zur Debatte stand. Auch das Europäische Parlament hatte bereits 1994 einen Entschluss verabschiedet „die Beschneidung des Rechtes von Schwulen und Lesben auf Elternschaft oder Adoption und Erziehung von Kindern“ zu beseitigen. In Deutschland gibt es schon lange Äußerungen namhafter Persönlichkeiten in Politik und Öffentlichkeit, die ein gemeinsames Adoptionsrecht für lesbische und schwule Paare befürworten. Auch Interessenverbände und politische Parteien – oder Teile von diesen – setzen sich für ein gemeinsames Adoptions- und Sorgerecht für alle Paare ein. Jedoch, mit der derzeitigen Regierung wird ein Vorstoß in diese Richtung zum „Wohle des Kindes“ schwieriger. Einzelne politische und religiöse Gruppierungen sehen das klassische „Mutter-Vater-Kind“ Konzept gefährdet und streben eine Rücknahme sämtlicher Fortschritte zur Gleichbehandlung an. Während sich die CSU mit der Aufnahme homosexueller Themen in ihrem Parteiprogramm zumindest öffnet, betrachtet die CDU die Ehe zwischen Homosexuellen als nicht weiter förderungswürdig. Dagegen will die hamburgische CDU-Bürgerschaftsfraktion ein „Gesetz zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes“ einführen und findet mit diesem Vorstoß bundesweite Zustimmung. In diesem Gesetzesentwurf sollen homosexuelle Lebenspartner im gesamten hamburgischen Recht mit Ehegatten gleichgestellt werden – erstmals auch im Beamtenrecht. Damit sollen Benachteiligungen bei Beihilfe- und Hinterbliebenenversorgung beseitigt werden. Es gibt keinen „Werteverlust“ in homosexuellen Familien Nach wissenschaftlichen Studien gebe es ohnehin keine Gründe, warum Kinder nicht in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen sollten, betont der LSVD (Lesben- und Schwulenverband Deutschland). Diese Familienform gebe es schon lange und der von einigen konservativen Gegnern befürchtete „Werteverlust“ trifft ebenfalls nicht zu. Ein Mangel an Identifikationsmöglichkeiten bei den Geschlechterrollen sei durch das größere Umfeld der Bezugspersonen der Regenbogenfamilien nachweislich nicht gegeben. Im Gegenteil seien gleichgeschlechtliche Paare sehr werteorientiert und richteten Bildung und Erziehung sehr zum Wohle und der Entfaltung des Kindes aus. Deshalb solle zum Interesse der Kinder in Deutschland die Möglichkeit eröffnet werden, dass gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind annehmen können. Dies wäre sowohl beim Entwurf für ein Gesetz zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als auch bei weiteren Reformen des Kindschaftsrechtes zu berücksichtigen, so lauten die Forderungen verschiedenster politischer Richtungen und Interessenverbände. Die aktuellen Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Einzelnen: Lebenspartner leben – wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung. Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben. Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner. Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt (war vorher nicht der Fall). Die „Scheidung“ einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten „Härteklausel“ werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt. Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist.