Vormundschaft durch Vertrauensperson sichern

Eine Betreuungsverfügung schützt vor Entmündigung

Schnell kann man durch Unfall oder Erkrankung in eine Situation gelangen, in der man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Gedanken um die Wahl eines Betreuers sollte man sich früh genug machen.

Das neue Betreuungsrecht verbietet seit 1992 eine Entmündigung und eine Vormundschaft von Erwachsenen. 

Mit dem Alter steigt das Risiko schwerwiegender Erkrankungen erheblich. Deshalb sollten Senioren für solche Situationen frühzeitig vorsorgen. Ist dies nicht geschehen, bestimmt das Vormundschaftsgericht in einer Situation, in welcher Entscheidungen nicht mehr eigenständig getroffen werden können, im Bedarfsfall einen gesetzlichen Betreuer. 

Das Gericht wird hierbei prüfen, ob der Betreuer aus dem Angehörigenkreis gewählt werden kann. Ist dies nicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden. 

Jedoch kann man diesem Fall durch schriftliche Niederlegung seiner Wünsche über die Auswahl eines Betreuers und über seine Vorstellungen zu dessen Amtsführung vorbeugen. Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

In der Regel darf dieses dann keine fremde Person auswählen.

Ein Betreuer ist nicht notwendigerweise die Person, die Sie pflegt und versorgt. Der Betreuer hat vielmehr die Aufgabe, Sie im Hinblick auf bestimmte Aufgaben zu vertreten. Deshalb können Sie auch Aufgabenbereiche schriftlich festlegen (zum Beispiel Versicherungen, Finanzen, Auswahl eines Pflegeheimes)

Anstelle der Betreuungsverfügung kann auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden

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