Unterhaltsleistungen

Betreuungsunterhalt und Ehegattenunterhalt

Alleinerziehende, die ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreuen, haben gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf Unterhalt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind bzw. waren oder nicht.

Seit der Unterhaltsreform, die Anfang 2008 in Kraft getreten ist, gilt eine Gleichbehandlung unverheirateter und geschiedener Paare in Sachen Betreuungsunterhalt.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt zum einen die Bedürftigkeit des Anspruchstellenden, zum anderen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Hat der Antragstellende Vermögen, muss zuerst auf dieses zurückgegriffen werden. Allerdings gibt es hier bestimmte Grenzen. So muss beispielsweise Vermögen zur Altersvorsorge nicht in Anspruch genommen werden. Zum Einkommen zählt auch Elterngeld, das über 300 Euro liegt. Gegenüber ALG II/Sozialgeld ist der Betreuungsunterhalt die vorrangige Leistung.

Wer hat wie lange Anspruch auf Betreuungsunterhalt?

Einen Anspruch haben Mütter und Väter ehelicher wie nichtehelicher Kinder. Der Betreuungsunterhalt wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gezahlt, wenn aufgrund der Pflege und Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Über diesen Zeitraum hinaus kann der Bezug des Betreuungsunterhalts bei Vorliegen besonderer Gründe wie schweren Erkrankungen des Kindes, verlängert werden.

Wie hoch ist der Betreuungsunterhalt?

Die Höhe ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Lebensstandard des Unterhaltsempfängers. Sie liegt zwischen 590 und 770 Euro. Als Anhaltspunkt dient das letzte Einkommen. Dem Unterhaltspflichtigen steht dabei ein Selbstbehalt von 1.000 Euro monatlich zu.

Ehegattenunterhalt

Durch die Unterhaltsreform wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten gesetzlich verankert. Im Klartext bedeutet dies, dass die Ehegatten nach der Scheidung für ihren Lebensunterhalt in erster Linie selbst aufkommen müssen. 

Wer hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt? 

Ehegattenunterhalt wird nur noch unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • wenn wegen der Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
  • Arbeitslosigkeit
  • Alter
  • Krankheit

Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist stark einzelfallabhängig. Die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher unbedingt empfehlenswert.

 Im Allgemeinen gilt bei Ansprüchen gegen Erwerbstätige:

  •  Ist der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig, stehen ihm in der Regel 2/3 des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu.
  • Geht der Unterhaltsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nach, deren Einkommen unter dem des Unterhaltspflichtigen liegt, stehen dem Berechtigten 2/3 der Differenz, die sich aus den beiden Einkommen ergibt, zu.

 
Bei Ansprüchen gegen Erwerbslose gilt allgemeinhin: Erwerbslose Unterhaltspflichtige schulden nur die Hälfte der 2/3 des anrechenbaren Nettoeinkommens bzw. die Hälfte der 2/3 Differenz beider Einkommen.

Das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigen liegt bei 900 Euro, wenn dieser erwerbstätig ist bzw. bei 770 Euro, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt. 

Dem Unterhaltspflichtigen muss in jedem Fall ein Selbstbehalt von 1.000 Euro bleiben. Zu beachten ist immer, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber denen des Ehegatten Vorrang haben. Zuständig für sämtliche Unterhaltsbelange ist das Familiengericht.

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