Das steht werdenden Müttern zu

Wissenswertes zu Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld sollen Mutter und Kind während der Schwangerschaft und nach der Geburt vor Gefahren, Überbeanspruchung und Gesundheitsschädigung schützen.

Alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Mutterschutz beantragen. Ausgenommen sind allerdings Selbständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen.

Es besteht eine Anzeigepflicht der Arbeitnehmerin über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin, sobald diese bekannt sind. Auch beim Arbeitgeber besteht eine Anzeigepflicht der Schwangerschaft bei den zuständigen staatlichen Arbeitssschutz- und Gewerbeaufsichtsämtern.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen). Die gesetzliche Mutterschutzfrist verlängert sich um die Tage, die bei früherer Entbindung als der errechnete Termin nicht in Anspruch genommen werden konnten. Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz. Das Unternehmen muss Arbeitsschutz gewähren, indem es den Arbeitsplatz so einrichtet, dass Mutter und Kind ausreichend geschützt sind. Im Einzelfall gilt bei bestimmten Arbeiten ein individuelles Beschäftigtenverbot.

Dabei besteht eine Einkommenssicherung in Form von Mutterschutzlohn in Höhe des Durchschnittsverdienstes und stellt das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgeld dar. Unternehmen erhalten das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot gezahlte Entgelt im Rahmen eines allgemeinen Umlageverfahrens der gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Das Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen können das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragen. Der Antrag ist schriftlich und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin und einer Arbeitgeberbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder beim Bundesversicherungsamt zu stellen.

Das Mutterschaftsgeld beträgt 13 Euro pro Tag bzw. 390 Euro im Monat (30 Tage), wenn die Mutter in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist und einen Krankengeldanspruch hat. Zusätzlich erhält sie den Differenzbetrag zwischen 390 Euro und ihrem bisherigen Nettoarbeitsentgeld als Zuschuss vom Arbeitgeber.

Bei familienversicherten oder privat krankenversicherten zahlt das Bundesversicherungsamt einmalig höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss. Geringfügig beschäftigte Mütter, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.

Bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde (z.B. bei Insolvenz), finanziert der Bund diese Leistung.

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