gesetzliche Regelungen

Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

Auch wenn vielerorts bekannt ist, dass die Umsetzung oft von unterschiedlichsten Bedingungen beeinträchtigt sein dürften. Wir empfehlen, sich bei regionalen Eltern-/Kinderbetreuungs- initiativen oder Trägern über Details zu informieren.

Deutschland

Seit 1996 gibt es in Deutschland einen Rechtsanspruch nach KJHG auf einen Kindergartenplatz (BVerfG im Urteil zum § 218 StGB) für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Für jüngere und ältere Kinder sollen bedarfsgerecht Plätze vorgehalten werden. Einige Bundesländer haben landesrechtlich einen weitergehenden Rechtsanspruch bestimmt. Dieser ist zuweilen konditioniert; d. h. die Kinder haben nur einen Anspruch, wenn ihre Eltern berufstätig oder sonstwie an der Ausübung ihrer Erziehungspflicht gehindert sind.

Österreich

In Österreich gibt es diesen Rechtsanspruch nicht. In der Praxis kann es in einigen Gegenden auch Wartezeiten von der Anmeldung bis zur Aufnahme von bis zu einem Jahr geben. Da aber die Geburtenrate rückläufig ist, sind zumindest in den Ballungsräumen eher Kapazitäten frei. Die Kindergärten sind Angelegenheit der Bundesländer. Dementsprechend sind auch Kostenbeiträge durch die Eltern unterschiedlich. In einigen Bundesländern ist nur für das Essen zu bezahlen, in anderen sind die Kosten sozial gestaffelt. Oft decken private Kindergärten, die zwar teurer sind, Randzeiten ab, die von öffentlichen mangels größeren Bedarfs nicht abgedeckt werden.

Schweiz

In der Schweiz besteht in den meisten Kantonen ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch von einem oder zwei Jahren. Ein Gesetzesentwurf der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Februar 2006 sieht außerdem vor, dass Kinder ab dem vollendeten vierten Lebensjahr obligatorisch in einen Kindergarten oder eine so genannte Eingangsstufe eintreten. In bestimmten Kanton wie zum Beispiel Basel-Stadt besteht die Kindergartenpflicht bereits.

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