Unterhaltszahlungen
Kindesunterhalt
Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsgesetz, in dessen Mittelpunkt das Wohl des Kindes steht. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen den Mindestunterhalt für Kinder und die Rangfolge bei Unterhaltszahlungen.
Durch die Unterhaltsreform stehen Kinder auf der Rangliste der Unterhaltszahlungen nun allein an erster Stelle. Elternteile, die Kinder betreuen und deswegen unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer rücken somit auf Rang zwei.
Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?
Jedes minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Kinder zwischen 18 und 21, die bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, werden Minderjährigen gleichgestellt. Grundsätzlich haben Kinder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung/eines Studiums Anspruch auf Unterhalt.
In welcher Form wird Unterhalt geschuldet?
Bei getrennt lebenden Eltern, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhalt durch Erziehung und Pflege, der andere Elternteil durch Barunterhalt. Lebt das Kind bei keinem Elternteil, so sind beide Elternteile in Abhängigkeit ihres Einkommens barunterhaltspflichtig.
Bei Kindern unverheirateter Eltern muss zunächst die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, bevor ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts ist abhängig von
- dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
- dem Alter des Kindes sowie
- der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Richtilinie für die Festlegung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle, die seit 2008 bundesweit gilt. Da seit Januar 2008 das Kindergeld in neuen wie alten Bundesländern gleich hoch ist, entfällt die ehemalige Berliner Tabelle, als Richtlinie für das alte Bundesgebiet.
Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach Richtlinie der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2010):
Alter des Kindes | Mindestunterhalt |
|---|---|
0-6 Jahre | 317 Euro |
7-12 Jahre | 364 Euro |
13-18 Jahre | 426 Euro |
Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Webseite des Oberlandesgericht Düsseldorf als PDF-Dokument.
Vom Unterhalt abgezogen wird jeweils die Hälfte des Kindergeldes, die dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Daraus wird der so genannte Zahlbetrag berechnet.
Bei volljährigen Kindern richtet sich die Höhe des Unterhalts danach, ob sie bei einem Elternteil wohnen oder in einer eigenen Wohnung leben. Lebt das Kind noch zu Hause, bemisst sich der Unterhalt nach der letzten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf volljähriger Kinder mit eigener Wohnung liegt bei 640 Euro.
Dem Unterhaltspflichtigen muss bei Zahlung des Unterhalts ein Selbstbehalt zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts bleiben. Dieser liegt zwischen 770 Euro und 900 Euro monatlich.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht auch auf Mehrbedarfe und Sonderbedarfe.
Zu letzteren zählen außergewöhnlich hohe Kosten, die relativ unvorhersehbar sind und nicht regelmäßig anfallen, wie kostspielige Operationen oder kieferorthopädische Behandlungen.
Wohingegen regelmäßige Mehraufwendungen, die im Interesse des Kindes liegen, wie Kindergartenbeiträge, als Mehrbedarf gelten.
Kommentare
Frank
am 28. 2008-08-28 2008 um 14:57 Uhr
Die Düsseldorfer Tabelle ist ja ganz schön, aber wenn der Vater des Kindes nicht zahlt und sich ins Ausland absetzt zahlt Niemand mehr Unterhalt. Das Jugendamt zahlt UVG nur für 6 Jahre. Als alleinerziehende Mutter ist das ganz schön heftig, zumal man ja auch noch die Betreuungskosten (Ganztagsschule und Hort) von mtl. 130,00 € aufbringen muss sowie Schulbücher etc. Als berufstätige alleinerziehende Mutter hat man noch nicht mals in solcher Lage Recht auf den Kinderzuschlag. Es werden immer nur die untersützt, die von Hartz II leben oder arbeitslos sind. Aber die berufstätigen alleinerziehenden Mütter bekommen keine Unterstützung. Wo ist hier die Gerechtigkeit? Es wurde angedacht, anstatt das Kindergeld zu erhöhen die Betreuungs- und Essenskosten freizustellen, davon hätten berufstätige alleinerziehende Mütter mehr als 10,00 € Kindergeld im Monat. Der Staat muss auch langsam mal etwas für diese Kategorie tun, nicht nur für die diejenigen, die vom Staat leben und uns Steuerzahlern noch auf der Tasche liegen. Es gibt genug alleinerziehende Mütter, welche ihre Kinder vorschieben, um nicht arbeiten gehen zu müssen. Das kann es wohl nicht sein. Oder? Sicherlich kann jeder in eine solche Lage kommen, aber sich darauf auszuruhen finde ich schon ziemlich heftig. Tut etwas für alleinerziehende berufspflichtige Mütter, welche keinen Unterhalt mehr für Ihre Kinder bekommen, weder vom Statt noch vom leiblichen Vater. Es wird höchste Zeit auch hier einmal den Hebel anzusetzen. Denn auch dort gibt es genug Armut und Einschränkungen.
Kommentar zu diesem Artikel verfassen:
Schlagzeilen
Mietkaution
Versicherungen
Ausbildungsversicherungen
Schuldnerberatung
Privatinsolvenz











