Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld

Väter bei der Elternzeit auf dem Vormarsch

Eltern haben jeweils Anspruch auf Elterngeld in Form von zwölf Monatsbeträgen. Zwei weitere können zusätzlich beantragt werden, wenn für den einen Elternteil eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Auch wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil einen Härtefall darstellt oder gar durch ein Sterbefall verhindert wird, kann die Leistung über den vollen Zeitraum bewilligt werden.

Für Alleinerziehende gilt grundsätzlich ein Anspruch auf Elterngeld für die vollen 14 Monate, wenn der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Für angenommene Kinder bei einer berechtigten Person (z.B. Verwandte bis zum 3. Grad, also Großeltern, Onkel oder Tante) kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes Elterngeld für den Zeitraum von 14 Monaten bezogen werden.

Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich der, der einen ständigen Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, mit einem oder mehrere Kindern in einem Haushalt lebt und diese betreut. Der Antragsteller darf dabei keine volle Tätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausüben.

Mutterschaftsgeld und Geringverdienende

Elterngeld und Mutterschaftsgeld vertragen sich nicht. Mütter, die Mutterschaftsgeld auch nach der Geburt des Kindes beantragt haben, müssen damit rechnen, dass es voll auf das Elterngeld angerechnet wird. 

Die Höhe des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 67 Prozent des „in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit“ (BEEG §2). Der Höchstbetrag beträgt jedoch 1800 Euro, der Mindestbetrag 300 Euro, auch wenn kein Einkommen zur Zeit der Geburt des Kindes vorhanden ist.

Geringverdienende, darunter fallen alle, die weniger als 1000 Euro netto im Monat verdienen, erhalten einen prozentualen Ausgleich: Für jeden zweiten Euro unter 1000 gibt es einen Ausgleich von 0,1 Prozent.

Für Eltern gilt grundsätzlich ein Anrecht auf eine abwechselnde Auszahlung der jeweils zustehenden Monatsbeträge, was bei allein Erziehenden nur Sinn macht, wenn das Kind oder die Kinder bei dem jeweiligen Elternteil für die Zeit der Elternzeit wohnen. Eine abwechselnde Auszahlung, also sagen wir, erst 14 Monate bei der Mutter und dann 14 Monate beim Vater, ist also nur mit einem Umzug des Kindes bzw. der Kinder möglich und daher wohl eher die Ausnahme als die Regel.

Diesbezüglich stellt die neue Regelung eine Verschlechterung für den alleinerziehenden Erwerbslosen dar; konnte er oder sie doch 2006 im jeden Fall auf 300 Euro im Monat für 24 Monate bauen. Auf der anderen Seite gewinnt der Erwerbstätige durch die Regelung einer Lohnersatzleistung nach skandinavischem Vorbild mehr Freiheit, seine Elternzeit zu gestalten.

Dahinter steht das erklärte Bestreben der Bundesregierung, gerade Erwerbstätigen Anreize zu bieten, Ihre Familienplanung in Einklang mit der Arbeitssituation zu bringen. So sollen zweierlei erreicht werden, sowohl die Arbeitslosenzahlen niedrig gehalten, als auch eine aktive Politik gegen die Überalterung der Gesellschaft betrieben werden. Ob angesichts oftmals kurzer Bezugsdauer des Elterngeldes aus dieser Regelung tatsächlich Impulse für den Arbeitsmarkt erwachsen, bleibt indes fraglich.

Ansturm in den ersten Monaten

Mit dem regelrechten Ansturm auf das Elterngeld hat aber offensichtlich niemand gerechnet, auch nicht die Bundesregierung. Bis September 2007 wurden bundesweit knapp 400000 Anträge zum Elterngeld bewilligt, davon 90 Prozent für Mütter und 10 Prozent auf Väter.

Verglichen mit der alten Regelung zum Erziehungsgeld ist dies fast ein dreifacher Anstieg auf Seiten der Väter, die laut Statistischem Bundesamt 2006 noch 3,5 Prozent der bewilligten Erziehungsanträge ausmachten.

Verteilte Rollen scheint es dennoch noch lange nicht zu geben, denn zwei Drittel der bewilligten Mindestbeträge wurden von Müttern gestellt. Auch 57 Prozent der Anträge von Vätern waren lediglich für zwei Monate, während 86 Prozent der Mütter Elterngeld auf zwölf Monate beantragt haben.

Es ist fraglich ob ab Frühjahr 2008, wenn die erste Welle der weiblichen Antragsteller vorbei ist, ein demographischer Umschwung eingeleitet werden wird. Weniger ein Weichmacher im Kampf der Geschlechter, ist die Elternzeit letztlich wohl eher als Übergangsregelung zu verstehen, bis die Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren rechtlich garantiert werden kann.

Nach den Vereinbarungen der Großen Koalition soll ab 2013 ein bundesweiter Anspruch auf Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren bestehen. Fraglich ist dabei neben der Finanzierung, ob dies obligatorisch eingeführt wird, wie bei der Schulpflicht.

Nach den jetzigen Regelungen müssen Eltern dann 2013 das erste Geburtsjahr des Kindes als Elternzeit nehmen, falls eine Förderung erwünscht oder gar notwendig ist. Rein rechnerisch kann dann auch nicht die Elternzeit durch den anderen Elternteil über die 12 Monate hinaus verlängert werden. (dys)

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