Gesetzliche Neuregelungen

Das ändert sich 2015 für Familien

Mindestlohn

Ab 01. Januar 2015 kommt der gesetzlich festgelegte Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Diese Lohnuntergrenze gilt für alle Arbeitnehmer, auch bei Minijobs, befristeten Arbeitsverhältnissen und Zeitarbeit. Das bedeutet, dass auch private Haushalte, die Babysitter, Pflegekräfte oder Haushaltshilfen beschäftigen, den Mindestlohn zahlen müssen.
Ausnahmen bestehen lediglich für Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Auch Langzeitarbeitslosen, die wieder eine Beschäftigung aufnehmen, kann der Arbeitgeber in den ersten 6 Monaten weniger zahlen. 

Elterngeld und Elterngeld Plus

Neben der bisherigen Regelung gibt es für Eltern von Kindern, die ab 1. Juli 2015 geboren werden, eine neue flexiblere Möglichkeit Elterngeld zu beziehen. Das sogenannte Elterngeld Plus soll mehr Anzeiz bieten Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit zu verbinden. Wenn Mutter und Vater in Teilzeit arbeiten, erhalten Sie künftig die Hälfte des einkommensabhängigen Elterngeldes für den mit 24 Monaten doppelten Zeitraum. Zusätzlich gibt es einen Partnerschaftsbonus von weiteren vier Monaten, wenn beide Elternteile jeweils zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Damit kann Elterngeld künftig maximal 28 Monate bezogen werden. 

Minijob

Die Verdienstgrenze von 450 € für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt bereits seit 2013, es gab jedoch noch eine Bestandsschutzregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Diese fällt nun weg. Damit gilt für alle Arbeitnehmer, die 450 € oder weniger im Monat verdienen, dass sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Ab einem Verdienst von 450,01 € besteht Sozialversicherungspflicht mit eigener Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 
Der Mindestlohn von 8,50 € gilt auch für Beschäftigte in Minijobs. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe bilden keine Ausnahme. Privathaushalte als Arbeitgeber profitieren aber nach wie vor von Steuerermäßigungen und zahlen geringere Sozialversicherungsbeiträge als gewerbliche Arbeitgeber für Minijobber.

Krankenversicherung

Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur Krankenversicherung sinkt ab 1. Januar 2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent (je 7,3 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Der bisher von den Arbeitnehmern allein zu zahlende Beitrag von 0,9 Prozent entfällt, allerdings können die Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge von ihren Versicherten erheben. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, dürfen Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Über Zusatzbeiträge, Kündigungsmöglichkeit und –fristen muss die Krankenkasse schriftlich informieren. 

Langfristig ist damit zu rechnen, dass fast alle Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben müssen. Familien sollten im Blick behalten, welche Krankenkasse ihnen das passendste Angebot hinsichtlich Leistungen und Höhe des Zusatzbeitrages macht. Zwar ist ein Großteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen einheitlich, jedoch unterscheiden sich die Versicherungen in ihren Zusatzleistungen, so dass ein Vergleich gerade für Familien durchaus sinnvoll ist.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt 2015 um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent bzw. 2,6 Prozent für Kinderlose. Im Gegenzug soll sich durch das erste Pflegestärkungsgesetz die Situation von Pflegebedürftigen und Pflegenden verbessern. Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen erhalten ab 01. Januar 2015 mehr Geld für die häusliche Pflege. Das Pflegegeld erhöht sich in allen Pflegestufen, auch bei den Zusatzleistungen für Demenzerkrankte.  
Die Sätze für Pflegesachleistungen, die für die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes genutzt werden können, steigen ebenfalls. 
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden.  

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote dürfen künftig auch von Pflegebedürftigen mit besonderen körperlichen Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen waren bislang demenzkranken Pflegebedürftigen vorbehalten. Neben einem monatlichen Zuschuss für diese Angebote können sie teilweise auch über Pflegesachleistungen abgedeckt werden. Familien haben dadurch die Möglichkeit, Haushaltshilfen und Alltagsbegleiter zu finanzieren, die sie im Pflegealltag unterstützen.

Zusätzlich gibt es mehr Geld für notwendig werdende Anpassungen im Zuhause des pflegebedürftigen Menschen. Die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen  ermöglichen Umbauten, um eine häusliche Pflege zu gewährleisten.

Um die Angehörigen weiter zu entlasten, werden auch andere Leistungen ausgeweitet. So ist eine Ersatzpflege künftig bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Diese springt ein, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder erkrankt ist. Erfolgt ein Teil der Betreuung in einer Pflegeeinrichtung  können die Leistungen für diese teilstationäre Tages- oder Nachtpflege neben dem Pflegegeld bzw. der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.

Die Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen, die nach Klinikaufenthalten oder in Krisensituationen bei der häuslichen Pflege notwendig werden kann, wird besser vergütet und ist künftig auch für die Pflegestufe 0 möglich. Leistungen der Ersatzpflege und Kurzzeitpflege können miteinander kombiniert und verrechnet werden, so dass mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme entsteht und eine Umwandlung nichtverbrauchter Leistungen in eine andere Leistungsart erfolgen kann.

Auch die Sätze der Pflegestufen für die vollstationäre Betreuung steigen. Mehr Mitarbeiter und zusätzliche Angebote sollen die Versorgung in Pflegeheimen verbessern. Die Höhe der Pflegesätze in den einzelnen Pflegestufen und für weitere Leistungen können sie der tabellarischen Übersicht entnehmen. https://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegestaerkungsgesetze/Tabellen_Plegeleistungen_BRat_071114.pdf

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