Steuererklärung für 2013

Schnell, einfach, finanzamtssicher

Neu ist beispielsweise das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften: Rückwirkend zum 1.8.2001 – an diesem Tag war das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten – müssen die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angepasst werden. Alles, was steuerlich für Ehepaare gilt, gilt jetzt auch für eingetragene Lebenspartner.

In diesem Zusammenhang sei auch auf eine Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehepaare hingewiesen: Ab 2013 können sich diese für die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif nach § 26b des Einkommensteuergesetztes (EStG) entscheiden. Alternativ können sie sich einzeln nach dem Grundtarif veranlagen lassen. Dann rechnet das Finanzamt Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten dem Partner zu, der die Aufwendungen getragen hat. Es kann aber gemeinsam beantragt werden, dass bei jedem Ehepartner 50% berücksichtigt wird.

Voraussetzung dafür, dass Verheiratete wählen dürfen, ist, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt sind. Es ist ausreichend, wenn diese Voraussetzungen für einen Teil des Jahres vorgelegen haben.

Ehrenamtlich engagierte Steuerzahler dürften sich für die Anhebung der Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten interessieren: Der Übungsleiterpauschbetrag stieg 2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro, die Ehrenamtspauschale wurde von 500 Euro auf 700 Euro erhöht.

Welche Formulare müssen ausgefüllt werden?

Den vierseitigen Mantelbogen müssen alle Steuerpflichtigen ausfüllen. Welche Formulare darüber hinaus noch erforderlich sind, hängt vom individuellen Steuerfall ab:

  • Mantelbogen: jeder
  • Anlage N: Arbeitnehmer, Pensionäre und Betriebsrentner
  • Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge
  • Anlage AV: Riester-Rente
  • Anlage Kind: Eltern
  • Anlage KAP: Kapitalanleger
  • Anlage AUS: ausländische Kapitaleinkünfte
  • Anlage R: Rentner
  • Anlage U: Geschiedene und getrennt lebende Ehepartner
  • Anlage SO: Geschiedene; Verkäufer von Grundstücken etc.
  • Anlage V: Eigentümer vermieteter Immobilien
  • Anlage FW: Eigentümer selbst genutzter Wohnungen
  • Anlage S: Freiberufler, andere Selbstständige (§ 18 EStG)
  • Anlage G: Gewerbetreibende (§ 15 EStG)
  • Anlage EÜR: Freiberufler, andere Selbstständige (§ 18 EStG)
  • Anlage Unterhalt: Zahlung von normalem Lebensunterhalt, zum Beispiel an Eltern, Kinder und nichtehelichen Lebenspartner
  • Anlage VL: vermögenswirksame Leistung und Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Formulare können hier heruntergeladen werden.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat fünf Monate Zeit dafür. In der Regel ist der letzte Abgabetermin der 31.05. Fällt dieses Datum auf einen Sonn- oder Feiertag, haben Steuerzahler für die Abgabe Zeit bis zum nächsten Werktag.

Bearbeitet ein Steuerberater die Steuererklärung, dann hat er bis zum 31.12. Zeit für die Abgabe. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden. Diese längeren Fristen gelten auch, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung bearbeitet

Bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung beträgt die Abgabefrist vier Jahre. Die Steuererklärung muss am 31.12., 24 Uhr, beim Finanzamt sein. Es reicht nicht, wenn sie erst am 31.12. abgeschickt wird – allerdings können die Unterlagen auch noch bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen werden.

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