Umgangsrecht

Stichwort: Umgangsrecht

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge. Es dient grundsätzlich dem Wohl des Kindes und sorgt dafür, den Kontakt des Kindes zu ihm besonders nahe stehenden Personen dauerhaft zu fördern.

Insbesondere nach der Trennung und Scheidung der Eltern sollen dem Kind die familiären Beziehungen möglichst erhalten bleiben.

Wem das Umgangsrecht zusteht

Unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung lebt, hat es ein Recht, beide Eltern zu sehen, was sowohl beim gemeinsamen als auch alleinigen Sorgerecht gilt. Umgekehrt hat auch der getrennt lebende Elternteil ein eigenes, einklagbares Recht auf Umgang mit dem Kind. Da das Kind seinen getrennt lebenden Elternteil besuchen oder von diesem besucht werden kann, wird das Umgangsrecht häufig auch „Besuchsrecht“ genannt.

Umgangsrecht des Kindes: In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes (§ 1684 Absatz 1 BGB.) Bei Problemen berät das Jugendamt kostenlos.

Umgangsrecht der Eltern: Beide Elternteile, also auch der, bei dem das Kind nicht wohnt, haben ein Umgangsrecht. Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so wird grundsätzlich nicht gerichtlich über das Umgangsrecht entschieden, es sei denn, ein Elternteil beantragt dies ausdrücklich (§ 1671 Absatz 1 BGB). Ist jedoch das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Familiengericht auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ganz ausschließen (§ 1684 Absatz 4 BGB).

Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern, Pflegeeltern und sonstigen Personen: Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1685 Absatz 1 BGB). Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Absatz 2 BGB).

Die Kosten des Umgangs

Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte, während sich der andere Elternteil nicht daran beteiligen muss, sondern nur das Kind zum vereinbarten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Letzterem dürfen keine hohen Extrakosten erwachsen.

Für die Zeit, in der sich das Kind beim getrennt lebenden, umgangsberechtigten Elternteil aufhält, kann der Kindesunterhalt nicht gekürzt werden. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil Sozialhilfe bezieht, kann er vom Sozialamt einen Zuschuss zu den Kosten des Umgangs erhalten.

Weitere Aspekte

Das Umgangsrecht kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Umgangsberechtigte den Unterhalt zahlt. Der Unterhaltspflichtige darf seine Zahlung nicht verweigern, nur weil das Kind keinen Umgang mit ihm wünscht oder weil der betreuende Elternteil den Umgang verhindert. (In beiden Fällen ist zur Überprüfung der Umstände zunächst das Jugendamt einzuschalten.)

Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind kein Grund, das Umgangsrecht auszuschließen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, Besuchskontakte aktiv zu fördern. Und zu ermöglichen und auf das Kind Einfluss auszuüben, damit es das Umgangsrecht wahrnimmt. („Verpflichtung zum Wohlverhalten“).

Der Umgangsberechtigte hat das Recht, von dem betreuenden Elternteil Auskunft zu erhalten über persönliche Umstände des Kindes (bspw. Schulischer Werdegang, Krankheiten usw.)

Ausführliche Informationen zum Umgangsrecht findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Buch 4: Familienrecht: §§ 1297 – 1921.

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