Weitere steuerliche Entlastungen

Entlastungsbetrag und Betreuungskosten

Alleinerziehenden stehen unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile als Entlastungsbetrag zu. Außerdem besteht die Möglichkeit erwerbsbedingte Betreuungskosten von der Steuer abzusetzen.

Ein steuerlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Jahr steht Alleinerziehenden zu, die:

  • alleinstehend sind
  • mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld bekommen,
  • in einem Haushalt leben.

Sie werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der Steuerklasse II zugeordnet. Der Entlastungsbetrag wird also bei der Lohnsteuer berücksichtigt.

Erwerbsbedingte Betreuungskosten

Alleinerziehende können Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn sie

  • erwerbstätig sind und
  • den halben Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf erhalten.

Dabei können zwei Drittel der Betreuungskosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind für Kinder bis zum 14. Lebensjahr von der Steuer abgesetzt werden.

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