Kindesunterhalt durch den getrennt lebenden Elternteil

Unterhaltszahlung

Kindesunterhalt durch den getrennt lebenden Elternteil

Wer eine Familie hat, muss natürlich für deren Unterhalt sorgen. Wenn Kinder und Eltern gemeinsam leben, stellt diese Tatsache in vielen Fällen kein Problem dar. Dies wird jedoch problematisch, wenn eine Beziehung auseinanderbricht und ein Elternteil die Kinder alleine erzieht.

In diesem Fall ist der jeweils andere Elternteil dazu verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Wie der Kindesunterhalt genau berechnet wird und weitere wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie im folgenden Artikel.

Kindesunterhalt in Deutschland

Mit Kindesunterhalt wird der Anspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern bezeichnet. In Deutschland ist dies gesetzlich streng geregelt und umfasst neben der Erziehung und Pflege des Kindes auch die gesetzliche Pflicht, allen nötigen Lebensbedarf des Kindes bis zu einem gewissen Alter finanziell zu unterstützen. „Kindesunterhalt“ umfasst also eigentlich mehr, als eine bloße finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Kind. Bei getrennten Familien wird die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in vielen Fällen wie folgt aufgeteilt:

  • Der Elternteil, mit dem das Kind lebt, geht seiner Elternpflicht nach, indem er das Kind pflegt und erzieht.
  • Der andere Elternteil erfüllt seine gesetzlichen Pflichten durch eine finanzielle Unterstützung, die dem Kind jeden Monat zur Verfügung gestellt wird.

Wie berechnet man den Kindesunterhalt?

Die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen für das Kind hängt zum einen von dem monatlichen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab, zum anderen richtet sie sich auch am Alter des Kindes. Die Berechnung lehnt sich an die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ an. Diese stellt eine gerichtlich verfasste Richtlinie dar, die zur Standardisierung von Kindesunterhaltsansprüchen eingesetzt wird. Grundsätzlich wird jedoch geschiedenen Eltern gestattet, eine Vereinbarung über die Höhe der finanziellen Unterstützung selbst zu treffen. In diesem Fall müssen sich beide Parteien über den monatlichen Geldbetrag einig sein, denn eine einseitige Kürzung ist nicht gestattet. So kann eine unterhaltspflichtige Mutter nicht einfach den Kindesunterhalt kürzen, weil sie beispielsweise ein neues Handy für ihr Kind gekauft hat. Das Gleiche gilt auch für alle Kosten, die beim Besuch eines unterhaltspflichtigen Elternteils entstehen.

Des Weiteren gibt es zwei Kriterien, die sich direkt auf die Höhe des Unterhaltszahlungen für Kinder auswirken. So fällt der Kindesunterhalt geringer aus, wenn:

  • bereits Kindergeld bezogen wird.
  • bereits volljährige Kinder ihr eigenes Einkommen verdienen.

Geringverdienende Eltern

Unterhaltspflichtige Elternteile mit geringem Einkommen dürfen auf den sogenannten „Selbstbehalt“ Anspruch erheben. Der Selbstbehalt wurde eingeführt, damit unterhaltspflichtige Elternteile mit geringem Einkommen noch gut leben können, nachdem sie alle Unterhaltspflichten erfüllt haben. Darunter versteht man eine bestimmte Geldsumme, die einem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Kind auf monatlicher Basis übrigbleiben muss. Die Höhe dieses Betrags hängt in erster Linie vom dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes ab.

Wie erhält man Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt wird beim zuständigen Familiengericht beantragt. Zu diesem Zweck muss ein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt gestellt werden. Da dies ein äußerst delikater Prozess ist, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, dass der Antragsteller einen Anwalt hinzuzieht, um den Antrag regelrecht auszufüllen. Ein Anwalt kann außerdem behilflich sein, wenn man sich zuerst mit dem anderen Elternteil außergerichtlich einigen möchte, um unnötige und oft langsame bürokratische Verfahren zu vermeiden.

Einen vollen Anspruch auf Kindesunterhalt haben in der Regel minderjährige Kinder. Darüber hinaus haben auch volljährige Kinder einen gewissen Anspruch auf Kindesunterhalt, aber nur dann, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden oder einen Arbeitsplatz suchen. Ob diese noch gemeinsam mit einem Elternteil leben, spielt dabei keine Rolle.

Wann muss man kein Kindesunterhalt zahlen?

Ein Unterhaltspflichtiger muss grundsätzlich alles entsprechend seiner Möglichkeiten tun, um für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind minderjährig ist. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten „verschärften Erwerbspflicht“. Das bedeutet, dass der Haftpflichtige seine gesamte Arbeitskraft einsetzen muss, um für den Kindesunterhalt zu sorgen. Wenn es jedoch nachweislich nicht möglich sein sollte, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wie beispielsweise wegen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung, dann kann der Unterhaltspflichtige den nötigen Geldbetrag für den Unterhalt des Kindes von der Unterhaltsvorschusskasse oder dem Sozialamt erstattet bekommen.

Fazit

Das Thema Kindesunterhalt stellt für viele Eltern überhaupt kein Problem dar, da die meisten Eltern gerne bereit sind, die Erziehung und Pflege ihrer Kinder finanziell zu unterstützen. Lediglich der zu zahlende Geldbetrag muss beidseitig geklärt werden – entweder von Gericht oder privat.

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