Eine wichtige staatliche Unterstützung für Familien ist das Kindergeld

Staatliche Unterstützung für Eltern

Kindergeld: Das müssen Sie wissen

Eine wichtige Unterstützung für Familien ist das Kindergeld. Es steht den Eltern unabhängig von ihrem Einkommen zu. Voraussetzung ist, dass die Kinder zum elterlichen Haushalt gehören.

Die Höhe des Kindergeldes ist zunächst nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Hier gelten derzeit folgende Regelungen (Stand: 2021):

  • 1. Kind: 219 Euro
  • 2. Kind: 219 Euro
  • 3. Kind: 225 Euro
  • ab dem 4. Kind: 250 Euro

Seit 2012 ist sogar die Einkommensgrenze für die Kinder entfallen. Volljährige Kinder, die sich in einer weiteren Berufsausbildung befinden, müssen nur noch nachweisen, dass sie nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten bzw. keine Erwerbstätigkeit besteht.

Antrag auf Kindergeld

Zunächst muss ein Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Formulare sind auch auf der Internetseite der Familienkasse erhältlich. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Seit 2016 muss auch die Steuer-Identifikationsnummer der Eltern und des Kindes angegeben werden. Die Eltern finden diese Nummer auf ihren Steuerbescheiden oder Schreiben des Finanzamts. Sofern die Nummer des Kindes nicht bekannt ist, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird sie nur schriftlich mitgeteilt.

Kindergeld wie lange?

Zunächst wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs für alle Kinder gezahlt. Aber der Bezug ist auch darüber hinausgehend möglich, wenn sich das Kind z.B. in der Ausbildung befindet. Über das 25. Lebensjahr hinaus kann Kindergeld bezogen werden, wenn das Kind eine Behinderung hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Anderenfalls ist im Regelfall mit 25 Jahren Schluss.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016

Wir weisen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln hin, bei der der Sohn am 01.11.1988 geboren wurde und sich die Kindergeldkasse weigerte, für November 2013 noch Kindergeld zu bezahlen, da sie davon ausging, dass der Sohn am 31.10.2013 bereits das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Der Vater akzeptierte diese Berechnung nicht und machte geltend, dass der Sohn erst im Laufe des 01.11.2013 sein 25. Lebensjahr vollendet hätte und durch die Berechnung eine Benachteiligung aller Kinder, die an einem 01. eines Monats geboren wurden, gegenüber denen mit Geburtstag am 02. bis 31. eines Monats vorliege.

Berechnung des Lebensalters

Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt aber tatsächlich mitberechnet, so dass das Lebensjahr des Sohnes jeweils zum 01.11. begann und am 31.10. endete (§ 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 2 BGB). Auch wurde diese Regelung trotz der vorgenommenen Differenzierung als vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz angesehen. Denn Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, müssen auch praktikabel sein und dürfen daher typisieren. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen hier somit letztlich nicht.

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