Geburtsvorbereitung

Wichtige Formalitäten vor und nach der Geburt Ihres Kindes

Eltern haben sowohl vor als auch nach der Geburt ihres Kindes einiges zu erledigen. Zu den angenehmen Dingen gehören gewiss das Einrichten des Kinderzimmers und das Einkaufen von Babykleidung. Doch es gibt auch viele Behördengänge, die zwingend erledigt werden müssen.

Sie wünschen sich einen kleinen Wegweiser für alle Fälle? Dann empfehlen wir Ihnen die Infografik „Bürokratiedschungel“, die von babymarkt.de zur Verfügung gestellt wurde. Diese bietet Ihnen einen Überblick zu allen wichtigen Schritten.

5 Schritte vor der Geburt, die Sie nicht vergessen dürfen!

Schritt 1: Elternzeit beantragen

Wenn Sie berufstätig sind und mit dem Gedanken spielen, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, sollten Sie diese rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Der schriftliche Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn eingereicht werden. Darin legen Sie fest, ob Sie die Elternzeit vollständig beanspruchen oder in Teilzeit beziehungsweise auf Stundenbasis (bis zu 30 Stunden pro Woche) arbeiten möchten. Bedenken Sie, dass Sie die Ihnen zustehende Elternzeit nicht am Stück nehmen müssen.

Schritt 2: Das Mutterschaftsgeld beantragen

Wie die Elternzeit muss auch das Mutterschaftsgeld spätestens (!) sieben Wochen vor dem Geburtstermin bei der Krankenkasse beantragt werden. Hierfür genügen ein formloser Brief sowie eine Bescheinigung des Frauenarztes über die vorliegende Schwangerschaft.

Schritt 3: Geburtsanmeldung

Damit Sie die Vorfreude auf Ihr Baby in Ruhe genießen können, versäumen Sie nicht, sich rechtzeitig im Geburtshaus (spätestens drei Monate vor dem Geburtstermin) oder in der Klinik (spätestens in der 36. Schwangerschaftswoche) anzumelden. Sollten Sie sich für eine Hausgeburt entscheiden, begeben Sie sich frühzeitig auf die Suche nach einer erfahrenen Hebamme. Eine Hausgeburt ist übrigens nur dann möglich, wenn die Schwangerschaft ohne Probleme verläuft.

Schritt 4: Anerkennung der Vaterschaft (nach BGB § 1592)

Die Vaterschaftsanerkennung ist für unverheiratete Paare relevant. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der „Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“

Bei unverheirateten Paaren kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter also schon während der Schwangerschaft vom werdenden Vater anerkannt werden. Sie kann durch Vorlage der Geburts- oder Abstammungsurkunde des Vaters beim Notar, Amtsgericht sowie Jugendamt oder Standesamt erfolgen.

Schritt 5: Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Paaren

Für werdende Eltern ist es in der Regel eine Selbstverständlichkeit, dass sie sich gemeinsam um ihr Baby kümmern möchten. Für unverheiratete Paare ist es dennoch ratsam, eine Sorgeerklärung abzugeben und das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, wenn eine Hochzeit auch in Zukunft nicht geplant ist. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, so bleibt die elterliche Sorge bei der Mutter. Die Sorgeerklärung muss bei einem Notar oder beim Jugendamt beurkundet werden.

Elterliches Sorgerecht

  • Vermögenssorge – Erziehung und Betreuung sowie Pflege des Kindes (inklusive Schul- und Ausbildung)
  • Personensorge – Vermögens- bzw. Besitzverwaltung des Kindes (ohne Taschengeld)
  • Vertretungsrecht – Wahrung der Rechte des Kindes in einer gerichtlichen Auseinandersetzung und gegenüber Dritten

Diese Formalitäten kommen nach der Geburt noch auf Sie zu

Endlich! Mutter und Kind haben die Geburt gut überstanden und die stolzen Eltern halten ihr Baby in den Armen. Doch auch nach der Geburt gibt es einige Formalitäten und Behördengänge, die auf die frisch gebackenen Eltern zukommen.

Den Familiennamen wählen

Unverheiratete Eltern mit unterschiedlichen Familiennamen, aber dem gemeinsamen Sorgerecht, müssen den gewünschten Familiennamen für ihr Baby spätestens einen Monat nach dessen Geburt beim Standesamt eintragen lassen. Sofern das Sorgerecht nur einem Elternteil obliegt, erhält das Kind dessen Familiennamen. Sind beide Elternteile damit einverstanden, kann auch der Name des anderen Elternteils eingetragen werden.

Die standesamtliche Anmeldung des Babys

Bereits in der ersten Woche nach der Geburt ist Ihr Baby beim Standesamt anzumelden, sofern die Klinik Ihnen diese Formalität nicht bereits abnimmt. Dafür erforderliche Unterlagen sind:

  • gültige Ausweisdokumente von Mutter und Vater
  • ärztliche Bescheinigung über die Geburt (oder von der Hebamme)
  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift bei Verheirateten
  • Geburtsurkunde von Mutter und Vater sowie eventuell die Sorgeerklärung und die Vaterschaftsanerkennung bei Unverheirateten

Das Amt stellt dann mehrere beglaubigte Geburtsurkunden aus. Neben dem Standesamt sollten Sie auch das Einwohnermeldeamt aufsuchen, um Ihr Kind in die Steuerkarte eintragen zu lassen. Denn die Eintragung erhöht das Nettogehalt von Arbeitnehmern.

Bei der Krankenversicherung anmelden

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse über eine Familienversicherung verfügen, wird das Baby dort automatisch kostenlos mitversichert. Ist jedoch ein Elternteil privat versichert und erhält zudem das höhere Einkommen, kann das Kind nicht kostenfrei über die gesetzliche Krankenkasse mitversichert werden. In diesem Fall wird es von der privaten Versicherung ohne Risikoprüfung aufgenommen, jedoch mit einem eigenen Beitrag (Antrag innerhalb von acht Wochen).

Elterngeld und Kindergeld beantragen

Beantragen Sie Elterngeld unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes. Während Kindergeld rückwirkend für sechs Monate gezahlt wird, ist dies bei Elterngeld nur für ein Vierteljahr möglich. Der Antrag muss beim Arbeitsamt oder bei der Familienkasse gestellt werden.

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